Verwendung Freizügigkeitskapital
- Erwerb von Wohneigentum respektive Umbau und Renovation
- Rückzahlung von Hypotheken und Darlehen
- Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
Voraussetzungen
- Der Versicherte muss Eigentümer der Liegenschaft sein
- Die Liegenschaft muss selbst bewohnt werden (Hauptwohnsitz)
Vorbezug
- Alle fünf Jahre möglich
- Bezugshöhe mindestens CHF 20‘000
- Auf den Bezug ist eine einmalige Steuer zu entrichten
- Gemäss Reglement wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 400 erhoben
Da das Freizügigkeitskapital ganz oder teilweise als Barmittel eingesetzt wird, vermindert sich die spätere Rente.
Verpfändung
Es werden die Ansprüche zu Gunsten des Hypothekargläubigers verpfändet. Die Ansprüche gegenüber der Pensionskasse bleiben unverändert solange keine Auszahlung zu Gunsten des Gläubigers stattfindet.